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   BVerwG, 24.02.1960 - VIII C 47.59   

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BVerwG, 24.02.1960 - VIII C 47.59 (https://dejure.org/1960,329)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1960 - VIII C 47.59 (https://dejure.org/1960,329)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1960 - VIII C 47.59 (https://dejure.org/1960,329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BWGöD § 31 Abs. 1 Nr. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 10, 173
  • DVBl 1960, 685
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.05.1956 - III C 230.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1960 - VIII C 47.59
    Deshalb bedarf es auch noch keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Ermessensausübung im Rahmen von § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD durch den "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" ähnlich eingeschränkt wird, wie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verwirkungsklauseln des Lastenausgleichsrechts (§ 360 LAG, § 41 FG) von diesem Grundsatz beherrscht werden (vgl. BVerwGE 3, 297 [BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55]; 5, 50) [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56].
  • BVerwG, 07.05.1957 - III C 378.56
    Auszug aus BVerwG, 24.02.1960 - VIII C 47.59
    Deshalb bedarf es auch noch keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Ermessensausübung im Rahmen von § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD durch den "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" ähnlich eingeschränkt wird, wie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verwirkungsklauseln des Lastenausgleichsrechts (§ 360 LAG, § 41 FG) von diesem Grundsatz beherrscht werden (vgl. BVerwGE 3, 297 [BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55]; 5, 50) [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56].
  • BVerwG, 24.02.1960 - VIII C 198.59
    Auszug aus BVerwG, 24.02.1960 - VIII C 47.59
    Der erkennende Senat hat die Notwendigkeit einer solchen die Ermessensausübung betreffenden Prüfung bereits in einem anderen Zusammenhang für erforderlich erklärt (Urteil vom heutigen Tage - BVerwG VIII C 198.59 - zu § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD).
  • BVerwG, 25.08.1971 - IV C 23.69

    Straßenrecht, Folgenbeseitigung

    In diesem Sinne ist z.B. für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anerkannt, daß es sich bei ihm um einen allgemeinen Grundsatz (unter anderem) des Verwaltungsrechts handelt (vgl. etwa die Urteile vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 31.54 - in BVerwGE 1, 263 [265], vom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 230.55 - in BVerwGE 3, 297 [300] und vom 24. Februar 1960 - BVerwG VIII C 47.59 - in BVerwGE 10, 173 [176] sowie Württ.-Bad.VGH, Urteile vom 18. Januar 1952 - 3 K 93/51 - in VerwRspr.
  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 3.82

    Entziehung der Wiedergutmachung - Falsche Angaben über Schädigung

    Schon im Fall der Versagung von Wiedergutmachung begegnet es aber keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn § 31 Abs. 1 BWGöD angewendet wird, ohne daß die Voraussetzungen des Wiedergutmachungsanspruchs in jeder Hinsicht geklärt worden sind (vgl. BVerwGE 10, 173 [175]; ähnlich für den allgemeinen Rechtsgedanken der Verwirkung außerhalb des Wiedergutmachungsrechts Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG 6 C 11.65 - [DÖV 1970, 498]).

    Die notwendige Klärung, welche Schädigung angenommen wird und welcher Wiedergutmachungsanspruch für verwirkt erklärt werden soll (vgl. BVerwGE 10, 173 [175]), ergibt sich im Falle der Entziehung - wie hier - schon aus dem ursprünglichen Wiedergutmachungsbescheid.

    Die Wiedergutmachungsbehörde muß bei ihrer Ermessensentscheidung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen (BVerwGE 10, 173 [175]; 23, 4 [8]).

  • BVerwG, 24.11.1965 - VIII C 16.65

    Antrag einer auf Wiedergutmachung und Ausschluss von Leistungen nach dem

    Eine auf diese Vorschrift gestützte Ablehnung fordert aber eine Ermessensentscheidung (BVerwGE 10, 173).

    In den Gründen des Urteils, das im ersten Revisionsverfahren erlassen wurde (BVerwG VIII C 38.62), wurde der Beklagte ausdrücklich auf die Rechtslage und auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen; er wurde auch darauf hingewiesen (vgl. BVerwGE 10, 173;Urteile vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 229.59 - undvom 7. Juni 1961 - BVerwG VIII C 439.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 Nr. 3 = MDR 1961 S. 1043 = DÖV 1961 S. 906 = NJW/RzW 1962 S. 46), daß die noch nicht vorliegende Ermessensentscheidung im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens (vor der Tatsacheninstanz) nachgeholt werden könne.

    Gemäß den im Urteil BVerwGE 10, 173 aufgestellten Grundsätzen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. auch das eine andere Ermessensentscheidung betreffende Urteil BVerwGE 10, 176).

  • BVerwG, 06.07.1966 - VI C 30.64

    Versagung einer aus der Sowjetischen Besatzungszone stammenden Person die

    Im Anschluß daran heißt es allerdings in dem - an den Bevollmächtigten des Klägers gerichteten - Einspruchsbescheid: "Auch kommt eine in unser Ermessen gestellte Gleichstellung Ihres Mandanten mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen bereits zufolge seiner vorerwähnten falschen Angaben nicht in Frage." Aber dieser Hinweis steht in keinem adäquaten Verhältnis zu der ausführlichen sonstigen, nur auf den Fluchttatbestand abstellenden Begründung der angefochtenen Bescheide; er geht zudem weder auf die näheren Umstände des Falles ein noch macht er Überlegungen ersichtlich, die gerade das Wesen einer das Für und Wider sorgfältig abwägenden Ermessensentscheidung kennzeichnen (BVerwGE 8, 234 [BVerwG 15.04.1959 - V C 162/56] [238]; 10, 173 und BVerwG in DVBl. 1962 S. 562; vgl. ferner auch Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 114 RdNr. 6).

    Nach alledem ist nicht auszuschließen, daß der Verwaltungsgerichtshof in unzulässiger Weise dem Ermessen der Beklagten vorgegriffen hat, indem er die von ihm angenommene Rechtmäßigkeit einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen oder allenfalls möglichen Ermessensentscheidung zur Grundlage seines Erkenntnisses gemacht hat (vgl. BVerwGE 10, 173 [BVerwG 24.02.1960 - BVerwG VIII C 47.59] und BVerwG in DVBl. 1959 S. 438).

    Denn es sind Fälle denkbar, in denen die Versagung der Gleichstellung aus Ermessensgründen wegen unrichtiger oder widerspruchsvoller Angaben im Verwaltungsverfahren unangemessen wäre, insbesondere dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung widersprechen würde (vgl. zu ähnlichen Erwägungen in bezug auf Ermessensentscheidungen im Wiedergutmachungsrecht BVerwGE 10, 173 [BVerwG 24.02.1960 - BVerwG VIII C 47.59] und BVerwG in ZBR 1966 S. 127 [BVerwG 24.11.1965 - BVerwG VIII C 16.65]).

  • BVerwG, 05.04.1962 - VIII C 32.61

    Rechtsmittel

    Daß die Beklagte dem Kläger Ansprüche aus § 31 a BWGöD gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD nicht durch eine förmliche Entscheidung (§ 26 Abs. 1 BWGöD) versagt hat, ist schon deshalb unschädlich, weil eine solche Entscheidung - so wie das hier geschehen ist - auch durch schriftsätzliche Erklärung in der Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann (BVerwGE 10, 173).

    Ist einer der Tatbestände des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD gegeben, dann ist entscheidend, ob die Beklagte eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen hat (vgl. hierzu BVerwGE 10, 173 sowie die Urteile vom 23. November 1960 - BVerwG VIII C 222.59 -, NJW/RzW 1961 S. 141, und vom 7. Juni 1961 - BVerwG VIII C 439.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 BWGöD Nr. 3 = MDR 1961 S. 1043 = DÖV 1961 S. 906 = NJW/RzW 1962 S. 46).

  • BVerwG, 05.09.1980 - 8 B 67.79
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Falle, in dem die Wiedergutmachungsbehörde Wiedergutmachung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD versagt hatte, in BVerwGE 10, 173 (175) [BVerwG 24.02.1960 - VIII C 47/59] ausgeführt, eine Verwirkung des Wiedergutmachungsanspruchs sei begrifflich nur möglich, wenn ein solcher an sich bestehe.
  • BVerwG, 27.08.1969 - VIII C 55.68

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumnis - Anforderungen

    In den Gründen wird weiter ausgeführt, daß eine entgegengesetzte Ansicht auch nicht in Einklang gebracht werden könnte damit, daß "die Revisionsbegründungsfrist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an beginnt (vgl. BVerwGE 7, 293; 10, 175 [BVerwG 24.02.1960 - VIII C 47/59]; Beschluß vom 29. September 1965 - BVerwG III C 99.65 - Beschluß vom 18. Mai 1967 - BVerwG IV CB 93.66 -).".
  • BVerwG, 22.12.1975 - 8 B 28.75

    Rechtsmittel

    Gemäß den im Urteil BVerwGE 10, 173 aufgestellten Grundsätzen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. auch das eine andere Ermessensentscheidung betreffende Urteil BVerwGE 10, 176).
  • BVerwG, 27.09.1962 - VIII C 66.61

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Entziehung der Wiedergutmachung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD (zweite Alternative) nicht ermessensfehlerhaft war, wenn der Kläger - sei es auch nur für kurze Zeit - Mitglied der NSDAP war(Urteil vom 23. November 1960 - BVerwG VIII C 222.59 -, NJW/RzW 1961 S. 191; vgl. auch BVerwGE 10, 173 undUrteil vom 7. Juni 1961 - BVerwG VIII C 439.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 Nr. 3 = MDR 1961 S. 1043 = NJW/RzW 1962 S. 46 = DÖV 1961 S. 906).
  • BVerwG, 20.03.1964 - VIII B 86.63
    Der Verwirkungstatbestand des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BWGöD (2. Alternative) ist vom Berufungsgericht übereinstimmend mit der Entscheidung (BVerwGE 10, 173 [175]) bejaht worden.
  • BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 38.62

    Ausnahmsweise Wiedergutmachung oder Ersatzwiedergutmachung für Mitglieder der

  • BVerwG, 29.04.1963 - VIII B 21.63

    Anspruch auf Wiedergutmachung wegen Versetzung in den vorläufigen Ruhestand -

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